Krankmeldungen & Beurlaubungen

Krankheitsfall

Benachrichtigung der Schule

Bei Krankheit bitten wir um sofortige telefonische Benachrichtigung:

040 / 428 88 74 – 0

Der Anrufbeantworter der Schule wird morgens regelhaft abgehört, auch wenn die Schulsekretärin einmal nicht vor Ort ist. Wir bitten darum, diese Regelung im Sinne der Sicherheit Ihrer Kinder einzuhalten.

Es ist in der Regel ausreichend, wenn Sie persönlich Ihr Kind bei uns morgens telefonisch krank melden.

Denken Sie jedoch daran, dass eine Krankmeldung bei der Klassenleitung nicht ausreichend ist. Das Schulsekretariat ist immer zu informieren.

Bitte schreiben Sie auch keine E-Mail an die Schulsekretärin, da diese E-Mail im Krankheitsfall nicht abzurufen ist, der Anrufbeantworter der Schule wird jedoch immer und regelhaft abgehört.

Unentschuldigtes Fehlen

Unentschuldigtes Fehlen löst ein Abstinenzverfahren aus und führt dazu, dass spätestens am dritten Tag ein Hausbesuch durch die Schule erfolgen muss.

Meldepflichtige Krankheiten

Meldepflichtige Krankheiten sind der Schule unverzüglich anzuzeigen. Um die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern sind Sie verpflichtet Ihr Kind bis zur vollständigen Genesung zu Hause zu lassen und zu betreuen und gegebenenfalls beim Arzt die Schulbesuchsfähigkeit zu klären.

Bei Feststellung von Kopfläusen innerhalb der Klasse Ihres Kindes sind Sie verpflichtet, Ihr Kind Zuhause auf Kopflausbefall zu untersuchen, damit es am nächsten Tag am Unterricht teilnehmen darf.

Ein Schreiben/Rückmeldebogen dazu wird in diesem Fall von der Schule mitgegeben.

Beurlaubungen

Schülerinnen und Schüler können im Einzelfall nur aus einem wichtigen Grund vom Unterricht beurlaubt werden (§ 46, Abs. 5, Satz 1 SchulG).

Die im Hamburger Schulgesetz (HbmSG) formulierten Vorgaben zur Schulpflicht sind sehr streng. Dies dient dem Schutz der Schülerinnen und Schüler.

Der Gesetzgeber sieht den regelmäßigen Schulbesuch als Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Schullaufbahn an und erlaubt Befreiungen nur in Ausnahmefällen (wenn eine Ablehnung eine unzumutbare Härte darstellen würde aufgrund zeitlich nicht verschiebbarer schwerwiegender Ereignisse, die über einem Schulbesuch stehen).

Eine Verlängerung von Ferienzeiten ist dabei ausdrücklich untersagt.

Beurlaubungen erfordern immer einen schriftlichen Antrag. Bei bis zu zwei Tagen, die nicht an Ferien grenzen dürfen, kann eine Beurlaubung durch die Klassenleitung genehmigt werden, bei mehr als zwei Tagen kann eine Genehmigung ausschließlich durch die Schulleitung erfolgen.

Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien dürfen in der Regel nicht genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen und unaufschiebbaren Ausnahmefall. Als ein solcher Ausnahmefall ist der vorzeitige Antritt oder die verspätete Rückkehr von einer Urlaubsreise nicht anzusehen und nicht zu genehmigen.

Eine Schule für Ganztag, Klima und Inklusion